Satzung

Stand: 03.05.2022

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Patentinformationszentren e.V. (PIZnet)[1]

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Patentinformationszentren e.V.“ Er wird unter der VR-Nummer 14030 im Vereinsregister des Registergerichts München geführt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wirtschaft, Wissenschaft und Bildung.

Die Tätigkeit des Vereins ist gerichtet auf die Fortentwicklung der Patentinformationszentren mit dem Ziel, das Bewusstsein für das geistige Eigentum in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Wirtschaft (KMU) und im Forschungs- und Hochschulbereich deutlich zu vergrößern und damit den gewerblichen Rechtsschutz zu fördern.

Der Verein fördert den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und arbeitet aktiv insbesondere mit folgenden Institutionen zusammen:

  • Bundes- und Landesministerien,
  • dem Deutschen Patent- und Markenamt,
  • dem Europäischen Patentamt,
  • dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
  • den zuständigen Gremien der Europäischen Union,
  • den Zentralen Fachbibliotheken,
  • Verbände, Behörden und Organisationen der Wirtschaft (u.a. Patentanwaltskammer, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern).

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unterstützung bei Maßnahmen zur Fortentwicklung der Patentinformationszentren als regionale und in besonderer Weise anerkannte Kooperationspartner des DPMA und den fachlich damit verbundenen Einrichtungen,
  2. Beratung von Bund und Ländern bei fachbezogenen Vorhaben,
  3. Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern,
  4. Informationen über einschlägige Entwicklungen im In- und Ausland,
  5. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch Stellung von Informationsmaterial und Messestand-Ausstattung,
  6. Aufbau und Pflege einer an die allgemeine Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationsplattform,
  7. die Bearbeitung und Erörterung aller Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes in Ausschüssen, Versammlungen und Kongressen, die Durchführung und Beteiligung an wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen,
  8. Förderung der Informationskompetenz insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zur Verbesserung der Grundlagen des technischen Fortschritts.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können Patentinformationszentren oder deren Träger sein, die der Öffentlichkeit ein umfassendes Informationsangebot und Literatur zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zur Verfügung stellen und den Zugang zu elektronischen Angeboten vermitteln. Diese Dienstleistungen werden in geeigneten Räumlichkeiten angeboten und die Benutzer werden von qualifiziertem Personal unterstützt. Geeignete Recherchemittel werden zur Verfügung gestellt.

(2) Fördernde Mitglieder nach dieser Satzung können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Anträge auf Aufnahme sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung; über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Diese ist dem Mitglied mit Übersendung der Satzung schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser kann nur schriftlich an den Verein unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.

Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tag des Eintritts folgender Ereignisse:

  • Auflösung des Mitglieds,
  • Abmeldung des Mitglieds beim Gewerbeamt,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Mitglied,
  • Erlöschen der Firma des Mitglieds,
  • Tod des Mitglieds.

und bei Ausschluss, wie folgt:

a) Der Ausschluss kann erfolgen bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3 (1) - (2), bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe des Vereins, bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

b) Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Mitglieder von diesem Beschluss schriftlich zu unterrichten. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Für die Dauer bis zu dieser Mitgliederversammlung werden dem betreffenden Mitglied die Rechte nach § 4 eingeräumt.

 

§ 4 - Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben insbesondere das Recht:

  • die Hilfe des Vereins im Rahmen seines Zweckes zu beanspruchen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und
  • Anträge nach den hier geltenden Bestimmungen zu stellen.

(2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.

  

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • den Zweck des Vereins entsprechend § 2 nach Kräften zu fördern,
  • den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten und
  • die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten.

  

§ 6 - Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • und der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann zur Beratung einen Beirat bestellen. Diesem Beirat sollten u.a. angehören:

  • Vertreter der Wirtschaft (KMU),
  • Vertreter des Hochschulbereiches oder des außeruniversitären Forschungsbereichs,
  • Vertreter der Patentanwälte,
  • Vertreter der Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz bzw. Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht,
  • Vertreter des Deutschen Patent- und Markenamtes,
  • Vertreter des Europäischen Patentamtes.

 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 6 Monaten eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich einberufen. Die Tagesordnung und die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen. Vorschläge, die den Mitgliedsbeitrag betreffen, müssen mit der Einberufung übersandt werden.

(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • die Entgegennahme des Haushaltsplans,
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung für sonstige in der Satzung genannte Fällen,
  • die Bestellung eines Geschäftsführers,
  • die Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden, wenn:

  • Fragen zu erledigen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und deren Erledigung keinen Aufschub duldet,
  • der Vorstand in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält,
  • sie von mehr als einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks gefordert wird.

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung genügt eine Einberufungsfrist von 2 Wochen.

(5) Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform beim Vorstand einzureichen.

(6) Verspätet eingereichte Anträge können mit Genehmigung des Vorstandes oder dann berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung nach Hinweis auf das verspätete Einreichen keinen Widerspruch erhebt.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

(8) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann ein weiteres nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird.

(10)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder, soweit nicht nach der Satzung das Stimmrecht eingeschränkt oder eine größere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11) Eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder ist erforderlich für:

  • Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderungen,
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
  • den Ausschluss von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern und
  • die Bestellung eines Geschäftsführers.

(12) Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn diese Anträge in der nach § 7 (2) der Satzung vorgeschriebenen Weise den Mitgliedern mitgeteilt wurden.

(13) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse und Wahlen aufgeführt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden. Protokollberichtigungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 8 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, dem Stellvertreter des Vorsitzenden (Schriftführer) und dem Schatzmeister. Mindestens 2 Vorstandsmitglieder müssen dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören. Die Vorstandsmitglieder müssen von unterschiedlichen Mitgliedern bzw. Trägern kommen.

(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl für eine Amtszeit von 3 Geschäftsjahren gewählt, wobei die folgende Reihenfolge der Wahl einzuhalten ist:

  • im ersten Jahr werden der Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt,
  • im zweiten Jahr wird der Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt,
  • im dritten Jahr erfolgt keine Wahl.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger bestellt bzw. gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit statt.

(3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat alle Befugnisse des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden sowie ein Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung (§7 (3)) vorbehalten sind. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung muss bei der Einberufung schriftlich mitgeteilt werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.

(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

(9) Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer ist der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.

 

§ 9 - Rechnungsprüfer

(1) Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig und dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Solange keine Neuwahl der Rechnungsprüfer stattgefunden hat, werden ihre Aufgaben von den bisherigen Rechnungsprüfern wahrgenommen.

 

§ 10 - Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins setzen sich insbesondere zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen Zuwendungen Dritter.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Vereinszwecke und für notwendige Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 11 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 - Auflösung, Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Der Vorstand oder mindestens ein ordentliches Mitglied können die Auflösung des Vereins beantragen. Dieser Antrag ist allen Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. Die Wirksamkeit des Beschlusses bezüglich der Beantragung der Auflösung bedarf einer Bestätigung durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und vertretenen Mitglieder erfolgen.

(2)  Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, wird ein Liquidator durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur unmittelbaren Verwendung  für ausschließlich gemeinnützige, karitative oder kirchliche Zwecke.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2022 errichtet.

 

[1] Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.