Fachbegriffe

  • Abstract

    Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen. Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine Stichwortrecherche zur Verfügung steht.

  • Abstract (Kopie)

    Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen. Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine Stichwortrecherche zur Verfügung steht.

  • Abzweigung

    Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dabei muss die Gebrauchsmusteranmeldung (mit Abzweigungserklärung) innerhalb von zwei Monaten nach Erledigung der Patentanmeldung eingereicht werden. Die Gebrauchsmusterabzweigung wird häufig dann vorgenommen, wenn sich die Patenterteilung wegen der langen Verfahrensdauer hinauszögert.

  • Arbeitgeber

    im Sinne des Arbeitsrechts ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind Arbeitgeber die einzelnen Gesellschafter. Sozialversicherungsrechtlich ist derjenige Arbeitgeber, für den in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbracht warden.

  • Arbeitnehmer

    ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zu abhängiger, fremdbestimmter (Gegenteil Dienstvertrag) Arbeit verpflichtet ist. Die beiden Hauptgruppen der Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte.

  • Arbeitnehmererfindung

    Die meisten Erfindungen werden von Menschen gemacht, die als Arbeitnehmer im Dienst von Wirtschaftsunternehmen stehen. Diese „Diensterfindungen“ sind im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 sogenannte gebundene

    1.   Erfindungen, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Das genannte Gesetz legt sowohl dem       Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewisse Pflichten auf.
    Die einzelnen Abläufe sind folgendermaßen geregelt:
    Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer
    Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch wenn er meint, dass er eine „freie“ Erfindung gemacht hat, also eine Erfindung, die nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, muss er dies      seinem Arbeitgeber mitteilen.

    2. Eingangsbestätigung durch den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber seinerseits muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

    3. Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe
    Der Arbeitgeber muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten entscheiden, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb in Anspruch nimmt. Fällt die Entscheidung positiv aus, ist die Diensterfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Sonst muss er die Erfindung aber zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.

    4. Vergütung für den Arbeitnehmer
    Die Rechte des Arbeitnehmers bestehen in dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber muss eine in Anspruch genommene Diensterfindung auch dann vergüten, wenn die Erfindung nicht genutzt wird, aber tatsächlich verwertbar wäre. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.

    Inzwischen sind auch Hochschulangehörige einschließlich der Professoren als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmergesetzes zu betrachten und unterliegen damit der Meldepflicht von Hochschulerfindungen.. Eine Besonderheit ist die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung für Hochschulerfindungen in Höhe von 30 % der Bruttoerlöse.
    Studenten sind als freie Erfinder zu betrachten!

  • Arbeitsgemeinschaft deutscher Patentinformationzentren e. V.

    - ARGE PIZ
    Gegründet 1992 - Zusammenschluss der deutschen Patentinformationszentren und -stellen zur Vertretung gemeinsamer Interessen sowie Verbreitung der Informationen über gewerbliche Schutzrechte und Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes.

  • ARIPO

    African Regional Industrial Property Organization Ostafrikanisches Patentsystem, erfüllt ähnliche Funktionen wie das Europäische Patentsystem
    Weitere Informationen finden Sie unter www.aripo.org/

  • Auslegeschrift

    Druckschrift der geprüften und angenommenen Anmeldung, die bis 1981 herausgegeben wurde, um Dritten die Möglichkeit des Einspruchs vor der Patenterteilung zu geben.

  • Bundesgerichtshof - BGH

    Informationen zu dieser Behörde finden Sie unter der Adresse www.bundesgerichtshof.de.

  • Bundesgesetzblatt - BGBl

    Informationen hierzu finden Sie unter der Adresse www.bgbl.de

  • Bundesjustizministerium - BMJV

    Unter der Adresse www.bmjv.de erhalten Sie weitere Informationen zu dieser Behörde.

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung - BMBF

    Unter der Adresse www.bmbf.de erhalten Sie weitere Informationen zu dieser Behörde.

  • Bundespatentgericht - BPG

    Gegründet 1961 mit Sitz in München. Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten im Bereich der gewerblichen Schutzrechte z. B. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie über Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren. Es ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gehört wie der Bundesgerichtshof und das DPA zum Ressort des Bundesjustizministeriums.
    Unter der Adresse www.bundespatentgericht.de erhalten Sie weitere Informationen zu dieser Behörde.

  • Bürgerliches Gesetzbuch - BGB

    Das Gesetz finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/bgb.

  • Copyright

    -> siehe Urheberrecht

  • CPC

    Die CPC (Cooperative Patent Classification) ist eine Erweiterung der IPC und wird vom EPA in Zusammenarbeit mit dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) verwaltet. Die CPC enthält sehr viele Untergruppen zusätzlich zur IPC und ermöglicht damit effektivere und zielgenauere Recherchen. Die CPC ist inzwischen in fast allen Patentdatenbanken weltweit verfügbar und es können damit Patente von sehr vielen Ländern gesucht werden.

  • DABEI

    Deutsche Aktionsgemeinschaft Bildung-Erfindung-Innovation e.V. DABEI wurde 1982 gegründet und hat sich die Aufgabe gestellt, die technisch-wissenschaftliche Kreativität in Wirtschaft, Bildung und Gesellschaft zu fördern.
    DABEI, Postfach 200407, 53134 Bonn, Tel.: 0228/317980
    www.dabei-info.de

  • DEKLA

    Diese sogenannte Prüferklassifikation des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) basiert auf der IPC und wurde von den Prüfern des DPMA eingeführt, um noch feiner klassifizieren zu können.
    Eine aktuelle Version der DEKLA finden Sie unter www.depatisnet.dpma.de/ipc, wobei dort links unter Anzeigeoptionen die Auswahl "DEKLA-Gruppen" markiert werden muss.

  • Design

    Schutz des Designs bzw. der ästhetischen Gestaltung für Muster, Modelle und Schriftmuster. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues und eigentümliches Erzeugnis ist und sich durch eine sogenannte Eigenart auszeichnet, d.h. das Muster muss sich bezüglich seines äußeren Eindrucks, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft von einem anderen vergleichbaren Muster unterscheiden. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein.
    Weitere Informationen über eine deutsche Design-Anmeldung und eine Gebührentabelle erhalten Sie unter der Adresse www.dpma.de/design.

  • DesignG - Designgesetz

    Mit einem Design werden Farb- und Formgestaltungen zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse geschützt, die geeignet sind, den visuell wahrnehmbaren optischen Formensinn des Menschen anzuregen. Das Design schützt die "schöne Form". Nicht schutzfähig sind z. B. Verfahren und Produkte der Natur. Formal bestehen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Designs, die jedoch nicht geprüft werden, in Punkten wie: Neuheit, Reproduzierbarkeit, ästhetische Wirkung, schöpferische Eigenart, die von der Funktion unabhängig ist, etc. Die Anmeldung des Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt und gilt maximal 25 Jahre ab Anmeldetag, wobei der Verlängerungsturnus jeweils 5 Jahre beträgt.
    Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/geschmmg_2004.

  • DesignV

    Designverordnung

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), gelegentlich umgangssprachlich als Bundespatentamt bezeichnet, ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz mit Hauptsitz in München und Außenstellen in Jena und Berlin. Das Patentamt ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Die Behörde ist unter anderem für die Erteilung von Patenten, die Eintragung von Gebrauchsmustern, Marken und Designs sowie die Information der Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte zuständig.

  • Einspruch

    Gegen ein erteiltes Patent kann jedermann während der Einspruchsfrist Einspruch erheben. Die Frist beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Monate und beim Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung der Erteilung. Das Einspruchsverfahren ist preiswert, da die unterlegene Partei nicht die Kosten der Gegenseite tragen muss. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.

  • EPA - Europäisches Patentamt

    Durch das Europäische Patentübereinkommen wurde das Europäische Patentamt geschaffen (Art. 4 Abs. 2 EPÜ). Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Das europäische Patent ist ein Bündelpatent. Es soll in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, grundsätzlich dieselbe Wirkung haben, unterliegt andererseits aber den Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt.
    Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.epo.org

  • EPÜ - Europäisches Patentübereinkommen

    Das Europäische Patentübereinkommen bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte „Europäische Patente“. Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind in Analogie zum deutschen Patentrecht die Formen „Offenlegung“ und „Erteiltes Patent“ möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird in jedem Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt.

  • Erfinder

    Eine natürliche Person, die aufgrund schöpferischer Leistungen auf technischem Gebiet etwas grundsätzlich Neues schafft, ist im weiteren Sinne als Erfinder zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang reicht es jedoch nicht aus, lediglich eine brauchbare Idee zu haben. Das entscheidende Element einer Erfindung besteht in der technischen Umsetzung dieser Idee. Von einem Erfinder wird erwartet, dass neben dem fachgebietsbezogenen Wissen eines mit dem Stand der Technik bestens vertrauten Fachmanns interdisziplinäre Kenntnisse technischer Nachbargebiete für Problemlösungen herangezogen und angewendet warden.

  • Erfindung

    Eine Erfindung ist eine neue technische Lösung, die eine das durchschnittliche Fachkönnen übersteigende geistige Leistung darstellt. Sie ist eine neue Lehre für technisches Handeln. Soll diese technische Lehre durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden, so muss sie nicht nur neu, sondern auch fertig, ausführbar und gewerblich anwendbar sein, und sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

  • Erfindungshöhe

    wird heute als „erfinderische Tätigkeit“ bezeichnet und ist nach § 4 PatG eindeutig und explizit definiert: „Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.“ Einige der wesentlichsten Indizien, die auf ein Vorliegen ausreichender Erfindungshöhe für Patentanmeldungen hindeuten, sind:
    Erzielen von überraschenden, nicht vorherzusehenden Wirkungen bei Erfindungen, die aus der Kombination von Bekanntem hervorgegangen sind.
    Erreichen von erheblichen technischen Vorteilen.
    Überwinden von technischen Schwierigkeiten, die schon langjährig bekannt sind.
    Weiterentwicklung von Lösungen auf technischen Gebieten, die längere Zeit vernachlässigt wurden.
    Formulierbare Verbesserungen auf einem technisch sehr ausgereiften Gebiet.
    Auffinden einfacher und billigerer Herstellungsmethoden, beispielsweise für Massengüter.
    Lösen eines aktuellen technischen Problems, an dem in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gearbeitet wurde.
    Übertragung nicht allgemein bekannter Entwicklungen aus einem grundsätzlich anderen Fachgebiet.
    Einsparung von Kombinationsmerkmalen bei gleicher Funktionserfüllung.

  • EstrG - Erstreckungsgesetz

    Das Erstreckungsgesetz bezieht sich auf die vor dem 3.10.1990 in der BRD und der DDR begründeten Schutzrechte. Damit wird Bundesrecht auf alle Schutzrechte angewendet.

  • EUIPO - Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    Das EUIPO (European Union Intellectual Property Office) ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei diesem Amt werden die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet.

  • Europäisches Patent

    Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung, die in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sein kann, Patentschutz in einer großen Anzahl europäischer Staaten erreicht werden.
    Die Vertrags- und Erstreckungsstaaten finden Sie unter der Adresse www.epo.org/about-us/foundation/member-states_de.
    Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht.

  • Fortschritt

    Technischer Fortschritt ist eines der wichtigsten Beweisanzeichen für die erfinderische Tätigkeit. Ist der technische Fortschritt aufgrund von Erfahrungssätzen nicht glaubhaft, muss er belegt werden, beispielsweise durch Vorführung, Beibringen von Versuchsberichten oder Gutachten.

  • GbmAnmV

    Gebrauchsmusteranmeldeverordnung

  • GbmG - Gebrauchsmustergesetz

    Das Gebrauchsmustergesetz bezieht sich wie das PatG auch auf technische Erfindungen. Die Anmeldung von Gebrauchsmustern erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind denen des PatG im wesentlichen gleichzusetzen.
    Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/gebrmg

  • Gebrauchsmuster

    Schutzrecht für technische Erfindungen, außer Verfahren. Im Vergleich zum Patent findet für diese Eintragung keine amtliche Sachprüfung, statt, es wird lediglich auf formale Richtigkeit geprüft. Die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre.
    Weitere Informationen über eine Gebrauchsmusteranmeldung und die entstehenden Kosten hierfür erhalten Sie unter der Adresse www.dpma.de/service/formulare/gebrauchsmuster

  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet Schutz für ein Design auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Amt der Europäischen Union für gewerbliche Schutzrechte (EUIPO) angemeldet werden.

  • Geschmacksmuster

    nicht mehr gültige Bezeichnung in Deutschland für Designs (seit 01.01.2014: "Eingetragenes Design")

  • Gewerbliche Schutzrechte

    Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs

  • GRUR

    Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
    Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.grur.de.

  • GRUR int.

    Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht internationaler Teil
    Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.grur.de.

  • HalblSchG

    Halbleiterschutzgesetz
    Im Gegensatz zum PatG / GbrMG bezieht sich das HalblSchG auf bestimmte Topographien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen, ferner auf die Darstellung zur Herstellung von Topographien. Es ist nicht anwendbar auf Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag oder dem Tag der ersten Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.

  • HGB - Handelsgesetzbuch

    Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/hgb

  • HMA - Haager Musterabkommen (Design)

    Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.wipo.int/hague/en.

  • IENA

    Internationale Ausstellung Ideen-Erfindungen-Neuheiten Erfindermesse in Nürnberg

  • IMRVO

    Verordnung über internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken

  • Internationale Patentanmeldung

    Seit dem 1. Juni 1978 können Internationale Patentanmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) u. a. in deutscher Sprache beim DPmA und beim EPA eingereicht werden. Auf eine Internationale Patentanmeldungen wird kein internationales Patent erteilt, sondern sie stellt die Vorstufe nationaler Erteilungsverfahren dar. Während des Anmeldeverfahrens werden eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung der Erfindung durchgeführt.

  • Internationale Patentklassifikation - IPC

    Sachgebietsmäßige Einteilung der Patente und Gebrauchsmuster. Die IPC ist hierarchisch in absteigender Reihenfolge in Sektionen, Klassen, Unterklassen, Gruppen und Untergruppen gegliedert.
    Im Zuge einer umfassenden Reform wird diese IPC jährlich aktualisiert. Die Ausgaben werden jetzt mit dem Jahr der Revision und einer laufenden Nummer innerhalb des Jahres bezeichnet, z.B. "2007.01".  Alle Patente werden möglichst bei jeder Revision rückklassifiziert.
    Eine aktuelle Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.depatisnet.dpma.de/ipc.

  • IntPatÜG

    Gesetz über internationale Patentübereinkommen (Internationales Patentübereinkunftsgesetz)

  • IPC

    siehe depatisnet.dpma.de/ipc

  • IR-Marke

    (Les Marques Internationales) Marke gemäß Madrider Markenabkommen. International registrierte Marke.

  • Jahresgebühren

    Um den Schutz von gewerblichen Schutzrechten aufrechtzuerhalten ist die Zahlung der Jahresgebühren an das Deutsche Patent- und Markenamt erforderlich.
    Eine aktuelle Gebührenordnung finden Sie unter der Adresse www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9510.pdf.

  • KartellG

    Kartellgesetz, auch GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    Eine aktuelle Ausgabe finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de/gwb.

  • Kartellrecht

    Kartellrechtgesetze verhindern Beschränkungen des Wettbewerbs, die durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen entstehen können und gewährleisten so seinen Bestand. In einer freien Marktwirtschaft muss ein freier Wettbewerb zwischen den am Markt konkurrierenden Teilnehmern bestehen. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen unterlaufen werden, wenn diese zu Kartellen oder kartellähnlichen Zuständen führen.

  • Kombinationserfindung

    Eine Kombinationserfindung liegt vor, wenn mehrere Elemente zum Erreichen des Erfolgs zusammenwirken, sich gegenseitig beeinflussen und ergänzen. Das nennt man funktionelle Verschmelzung. Die Prüfung ist auf die Gesamtkombination abzustellen. Somit spielt es keine Rolle für die Erfindungshöhe, wenn einzelne Elemente an sich bekannt sind.

  • Ländercode

    Abkürzung für Mitgliedsländer gemäß des Vertrages über die Pariser Verbandsübereinkunft (->PVÜ) zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

    siehe www.wipo.int/pct/guide/en/gdvol1/annexes/annexa/ax_a.pdf

  • Lizenz

    Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung gegen regelmäßige Lizenzgebühren unbeschränkt oder beschränkt an Dritte zu vergeben. Mit der sogenannten ausschließlichen Lizenz gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht. Der Patentinhaber kann bereits bei der Patentanmeldung nach § 23 PatG seine Lizenzbereitschaft beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich bekunden, woraufhin diese Bereitschaft in die Patentrolle eingetragen wird und die anfallenden Jahresgebühren auf die Hälfte ermäßigt werden. Mit der Lizenzbereitschaft erklärt sich der Patentinhaber gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten. Diese Erklärung ist unwiderruflich und wird zudem im Patentblatt veröffentlicht

  • Marke

    Die Marke dient dazu, die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als Marke können z.B. Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden. Der Markenschutz ist ohne zeitliche Beschränkung für je zehn Jahre verlängerbar.

  • MarkenG - Markengesetz

    Um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu unterscheiden, kann ein Zeichen geschaffen und beim DPMA zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Nachdem das angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft wurde, wird es eingetragen. Nach der Eintragung kann der Inhaber eines früheren Zeichens innerhalb 3 Monate Widerspruch erheben, wenn sein früheres Zeichen gleich oder ähnlich verwechslungsfähig ist und für gleiche oder gleichartige verwechslungsfähige Waren angemeldet wurde.
    Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/markeng.

  • MMA

    Madrider Markenabkommen
    Weitere Informationen finden Sie unter www.wipo.int/madrid

  • Monitoring

    sieheÜberwachungen

  • Namensrecherche

    Mit einer Namensrecherche kann ermittelt werden, ob ein Wettbewerber ein Schutzrecht auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren, oder welche Patente eine Firma oder ein Erfinder angemeldet hat. Weiterhin kann festgestellt werden, ob ein Mitbewerber sich ein neues Geschäftsfeld erschließen möchte. Durch eine Namensrecherche ist es auch möglich, einen Experten für ein bestimmtes Gebiet zu suchen. Die Patentinformationszentren führen Namensrecherchen für Sie durch.

  • Neuheit

    Eine Erfindung muss neu sein, d. h. sie darf aus dem Stand der Technik, der vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde, nicht bekannt sein. Vorangegangene Veröffentlichungen müssen hierbei nicht Patentveröffentlichungen sein, sondern können auch aus der Fachliteratur oder sonstigen öffentlich zugänglichen (nachweisbaren) Medien bzw. Quellen stammen. Beim Gebrauchsmuster besteht eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Eine Veröffentlichung der Erfindung (beispielsweise durch Ausstellung auf einer Messe) ist nicht neuheitsschädlich, wenn dies innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag oder vor dem Prioritätstag durch den Anmelder oder den Rechtsvorgänger geschah. Dem Anmelder einer Erfindung wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent beantragt. Er sollte vor Einreichung einer Anmeldung in jedem Fall die Druckschriften des technischen Gebiets durchsehen, dem der Gegenstand des Patents angehört. Entsprechende Recherchen können in allen Patentinformationszentren unter fachkundiger Anleitung durchgeführt werden.

  • Nichtigkeitsklage

    Während der gesamten Laufzeit eines erteilten Patentes kann eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent bzw. gegen den Inhaber des Patentes beim Bundespatentgericht eingereicht werden. Allerdings nicht während der Einspruchsfrist und nicht während eines Einspruchsverfahrens. Eine Nichtigkeitsklage kann nicht gegen ein Europäisches Patent, sondern nur gegen den nationalen Teil eines Europäischen Patentes eingereicht warden.

  • OAPI

    Organisation Africaine de la Propriete
    Industrielle Westafrikanisches Patentsystem, erfüllt ähnliche Funktionen wie das Europäische Patentsystem.
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.oapi.int.

  • Offenlegung

    Eine Offenlegung der Patentanmeldung erfolgt 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. Ab diesem Zeitpunkt kann die Akte eingesehen werden. Es erscheint die Offenlegungsschrift, die im Patent- und Markenamt, den Patentinformationszentren oder im Internet eingesehen werden kann. Auch in entsprechenden Datenbanken steht das Dokument dann zur Recherche zur Verfügung. Damit endet die übliche Geheimhaltung der Erfindung. Man erwirbt mit der Offenlegung kein Schutzrecht, aber die Anmeldung zählt zum Stand der Technik.

  • PatAnmV

    Patentanmeldeverordnung

  • PatBl - Patentblatt

    Einsicht ins deutsche Patentblatt erhalten Sie unter der Adresse www.publikationen.dpma.de.

  • Patent

    Schutz von technischen Erfindungen. Das Patent hat vor allem die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Als Patente werden technische Erfindungen und Verfahren geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Beim Patent findet eine amtliche Neuheitsprüfung auf Antrag durch den Patentanmelder sowie jedem Dritten statt. Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf von 7 Jahren seit Anmeldung gestellt wird oder die Gebühr nicht bezahlt wird. Ein Patent läuft maximal 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf den Anmeldetag folgt.
    Weitere Informationen wie Anmeldeformulare und Gebührenlisten für eine deutsche Patentanmeldung erhalten Sie unter der Adresse www.dpma.de/patente/anmeldung

  • Patentanmelder

    Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Anmelder kann jeder sein, der parteifähig ist, also jede natürliche oder juristische Person sowie OHG und KG.

  • Patentanspruch

    Der Patentanspruch gibt an, was unter Schutz gestellt werden soll oder ist. Der erste Patentanspruch (Hauptanspruch) muss alle für die Erfindung wesentlichen Merkmale enthalten. Die übliche Unterteilung in Oberbegriff und Kennzeichenteil ist nicht zwingend. Zur besseren Verständlichkeit ist ein nach Merkmalen gegliederter Anspruch empfehlenswert.
    Der Oberbegriff gibt den Stand der Technik wieder oder was vom Schutz ausgenommen sein soll; das Kennzeichen enthält den Kern der Erfindung. Die Unteransprüche stellen weitere Ausgestaltungen des Hauptanspruchs heraus.

  • Patentanwalt

    Patentanwälte sind die nach der Patentanwaltsordnung berufenen Berater und Vertreter für folgende Themenbereiche: Gewerbliche Schutzrechte, Schutz von Datenverarbeitungsprogrammen, Sortenschutzrechte, Topographien, Arbeitnehmererfindungen
    Suchmöglichkeiten nach Patentanwälten im Internet gibt es unter www.patentanwaltsregister.de

  • Patentfamilienrecherche

    Mit einer Patentfamilienrecherche lässt sich feststellen, in welchen Ländern ein bestimmtes Patent Schutz genießt bzw. welche Länder für ein bestimmtes Produkt „frei“ sind.

  • Patentinformationszentrum

    In Deutschland existiert ein Netz von Patentinformationszentren, die der Öffentlichkeit neben einem umfangreichen Schriftenbestand zu Patenten, Marken und Mustern weitere Dienstleistungen wie Recherchen über gewerbliche Schutzrechte, Schriftenbestellung, Seminare und Veranstaltungen anbieten. Patentinformationszentren informieren über allgemeine Fragestellungen zu gewerblichen Schutzrechten wie Anmelde- und Erteilungsverfahren, Kosten, Laufzeiten etc.

  • Patentstatistische Analyse

    Eine patentstatistische Analyse wertet eine größere Anzahl von bibliografischen Patentdaten nach unterschiedlichen Aspekten aus. Sie wird beispielsweise durchgeführt, um festzustellen welche Mitbewerber auf einem bestimmten Technikgebiet oder auf welchem Gebiet ein Mitbewerber tätig ist. Weiterhin kann dadurch die Aktualität eines technischen Gebietes oder mögliche Zielmärkte ermittelt werden. Außerdem kann festgestellt werden, welcher Patentanwalt auf einem bestimmten Gebiet Anmeldungen durchführt. Jedes Patentinformationszentrum führt patentstatistische Analysen für Sie durch.
    Über die kostenfreien Datenbanken des Internet können solche patentstatistischen Analysen nicht durchgeführt werden

  • Patentüberwachung

    siehe auch Überwachungen
    Unter Patentüberwachungen versteht man die regelmäßige Information über neu veröffentlichte Patente nach bestimmten Abfrageprofilen. Gründe für permanente Patentüberwachungen sind z. B:
    - ständiger aktueller Wissensstand über neue Entwicklungen auf einem Sachgebiet
    - ständig auf dem Laufenden sein über die Aktivitäten von Wettbewerbern
    - wissen, wie sich die Rechtslage von einzelnen, besonders interessanten Schutzrechten entwickelt.

  • Patentverletzung

    Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt eine patentierte Erfindung benutzt. Dieser kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz verklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unterlässt. Art und Umfang der Schuld ist von der Größe des Betriebes abhängig. Für Gebrauchsmuster gelten sinngemäß dieselben Regelungen.

  • Patentverwertung

    Nach Anmeldung bzw. Erteilung eines Patentes stellt sich insbesondere für freie Erfinder, jedoch teilweise auch für Unternehmen die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzung. Die wirtschaftliche Nutzung von Erfindungen stellt häufig für Anbieter und Verwerter ein Problem dar. Bereits bei innerhalb eines Unternehmens entstandenen Erfindungen fällt es oft schwer, technische Ideen zutreffend zu bewerten und in das Produktspektrum oder den Produktionsprozess einzubinden. Noch größer sind die Schwierigkeiten bei der Verwertung von Erfindungen, die im Unternehmen selbst nicht benutzt werden und anderen Unternehmen angeboten werden sollen. Mit diesen Verwertungsschwierigkeiten sind auch freie Erfinder konfrontiert.

  • PatG

    Patentgesetz
    Das Patentgesetz bezieht sich ausschließlich auf technische Erfindungen. Es ist nicht anwendbar auf Entdeckungen, Tierarten und Anweisungen an den menschlichen Geist wie Pläne, Spiele, Regeln, Computerprogramme ohne direkten Hardwarebezug, etc. Die Anmeldung von Erfindungen erfolgt beim -> Deutschen Patent- und Markenamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Verwert- bzw. Anwendbarkeit) ab Anmeldetag maximal 20 Jahre, wobei ab dem dritten Jahr eine jährliche kostenpflichtige Verlängerung notwendig ist. Im Gegensatz zum ->Gebrauchsmustergesetz erfolgt vor der Erteilung des Patents - und der damit verbundenen Entstehung des Rechts - eine explizite Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html.

  • PATLIB

    Netzwerk der Patentinformationszentren in Europa
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.epo.org

  • PCT - Patent Cooperation Treaty

    Dieses 1970 geschlossene Patentübereinkommen ermöglicht die internationale Anmeldung einer Erfindung bei einer zentralen Stelle der WIPO. Das PCT bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von internationalen Patentanmeldungen. Eine entsprechende Anmeldung hat für die in der Anmeldung benannten Mitgliedsländer des PCT Wirkung
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.wipo.int/pct.

  • PIZ

    Patentinformationszentrum - Eine Liste der Patentinformationszentren in Deutschland finden Sie in unserer Mitgliederliste.

  • PMZ

    Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, wichtige Zeitschrift für den gewerblichen Rechtsschutz
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.blpmz.de.

  • Priorität

    Durch Beanspruchen der Priorität erhält die Anmeldung einen Altersrang, der vor dem Anmeldetag liegt. Dazu bezieht sich der Anmelder auf eine vorschriftsmäßige Ersthinterlegung derselben Erfindung im In- oder Ausland, deren Anmeldetag dann auch für die Nachanmeldung gilt. (Prioritätsintervall maximal 12 Monate).

  • PrPG - Produktpirateriegesetz

    Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie. Das Gesetz ist wirksam bei Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Topographien, Sorten und Marken (Warenzeichen).

  • PVÜ - Pariser Verbandsübereinkunft

    Die PVÜ verpflichtet alle Verbandsländer wechselseitig, ihren Angehörigen die gleichen Vorteile zum Schutz des gewerblichen Eigentums wie den Inländern einzuräumen.
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.wipo.int/treaties

  • Rechtsstand

    Der Rechtsstand zu gewerblichen Schutzrechten gibt Auskunft über den rechtlichen Status wie z. B. Eintragung, Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren, Löschung.
    Siehe auch www.dpma.de/recherche/dpmaregister.

  • RKW

    Rationalisierungskuratorium der deutschen Wirtschaft Das RKW veröffentlicht Erfindungen kostenlos in der monatlich erscheinenden Verbandszeitschrift „Wirtschaft und Produktivität“ unter der Rubrik „Cooperations- und Lizenzbörse“.
    siehewww.rkw.de

  • Sachgebietsrecherche

    Sachgebietsrecherchen werden von Firmen, Hochschulen, Einzelerfindern u.a. vor Beginn von Entwicklungsarbeiten durchgeführt, um den Stand der Technik festzustellen oder um Lösungen eines technischen Problems zu ermitteln. Weiterhin werden Sachgebietsrecherchen zur Vermeidung von Schutzrechtskollisionen und als Basis für eigene Patentanmeldungen durchgeführt. Eine Sachgebietsrecherche kann aber auch zur Verteidigung von eigenen Schutzrechten, oder um Schutzrechte von Wettbewerbern zu Fall zu bringen, hilfreich sein. Jedes Patentinformationszentrum führt Sachgebietsrecherchen für Sie durch.

  • Schutzbereich

    Der Schutzbereich eines Patents wird vom Inhalt der Ansprüche bestimmt, Beschreibung und Zeichnung in der Patentschrift dienen lediglich der Auslegung. Inhalt heißt nicht der reine Wortlaut, sondern Sachverhalt. Das Patent gewährt daher nur soweit Schutz, wie die Erfindung in den Ansprüchen offenbart ist. Darüber hinausgehende Teile der Beschreibung/Zeichnung erweitern den Schutzbereich nicht.

  • Sortenschutzgesetz - SortSchG

    Das Sortenschutzgesetz bezieht sich ausschließlich auf Pflanzensorten. Es ist nicht anwendbar auf Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum SortSchG enthalten sind. In diesem Fall ist jedoch ein Patentschutz möglich. Die Anmeldung erfolgt beim Bundessortenamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ab Erteilung 20 bis 25 Jahre (artenabhängig). Die Entstehung des Rechts erfolgt durch Anmeldung und Erteilung des Sortenschutzes, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung erfolgt.

  • Sortenzulassung

    Die Zulassung von Pflanzensorten ist in dem Saatgutverkehrsgesetz geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaues mit hochwertigem Saat- und Pflanzengut leistungsfähiger Sorten. Es schreibt vor, dass bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und in die Sortenliste eingetragen ist.

  • Stand der Technik

    Der Stand der Technik enthält alle technischen Lehren, die
    - irgendwann vor dem Anmeldetag, irgendwo auf der Welt, in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren (vorveröffentlichter Stand der Technik)
    - deutsche, europäische und internationale Anmeldungen (soweit sie in der Bundesrepublik gelten sollen), die vor dem Anmeldetag eingereicht, aber erst nach ihm veröffentlicht wurden (nicht vorveröffentlichter Stand der Technik)

  • StraÜ

    Straßburger Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente

    www.coe.int

  • TRIPs

    Agreement on "Trade Related Aspects of Intellectual Property"
    siehe www.wto.org

  • Überwachung (Monitoring)

    Unter Überwachungen versteht man die regelmäßige Information über neu veröffentlichte Schutzrechte nach bestimmten Abfrageprofilen. Zweck dieser Informationsdienstleistung ist es, sich ständig auf dem laufenden zu halten. Bei Patenten und Gebrauchsmustern können beispielsweise bestimmte Sachgebiete oder Wettbewerber hierdurch beobachtet werden. Auch bezüglich Marken und Designs sind Überwachungen möglich. Jedes Patentinformationszentrum bietet folgende Überwachungsdienstleistungen im Bereich gewerbliche Schutzrechte an:
    - Patentüberwachung von Sachgebieten und/oder Wettbewerbern
    - Überwachungen der Rechtsstandes von Patenten oder Gebrauchsmustern
    - Überwachung von Marken
    - Überwachung von Designs

    Das Überwachungsprofil wird in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt und dieser erhält in vereinbarten Zeitintervallen die entsprechenden Treffer. Hierbei können die bibliographischen Daten (Dokumentennummer, Veröffentlichungsdatum, Anmeldedatum, IPC-Klassifikation, Patentanmelder, Erfinder, Titel) ausgedruckt oder auf Datenträger, oder auch die Titelseite mit Zusammenfassung und Zeichnung enthalten sein. Die Patentüberwachungen sind auch in elektronischer Form möglich.

  • Unionsmarke

    Die Unionsmarke ermöglicht mit einer einzigen Anmeldung einen einheitlichen Schutz einer Marke für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig.

  • Unionspriorität

    ... unterliegt in etwa den Bedingungen der inneren Priorität. Für eine im Ausland vorgenommene Erstanmeldung kann deren Priorität bei der Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht werden. (Unionspriorität nach PVÜ).

  • Urheberrecht

    Mit dem Urheberrecht werden schöngeistige Schöpfungen wie Literatur, Musik, Kunst, etc. geschützt. Ferner sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen wie z. B. Computerprogramme durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werkes, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

  • UrhG - Urhebergesetz

    Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht

  • USPTO

    US-Patent- und Markenamt
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.uspto.gov.

  • UWG

    Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet nach §1 Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die „guten Sitten“ ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Dieser Maßstab ist damit je nach dem Bereich, in dem Wettbewerbshandlungen betrieben werden, unterschiedlich. Es kommt ferner auf die Auffassung der Allgemeinheit an.
    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004

  • Widerruf des Patents

    ... erfolgt, wenn sich ergibt, dass
    - mangelnde Patentfähigkeit
    - unzureichende Offenbarung
    - widerrechtliche Entnahme
    - oder unzulässige Erweiterung

    vorliegen. Der Einsprechende muss zumindest einen dieser Gründe vorbringen und belegen. Trifft ein Widerrufsgrund nur teilweise zu, lautet der Beschluss auf „beschränkte Aufrechterhaltung“. Das Patent hat nunmehr einen geringeren Schutzbereich. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten. Diese Änderungen werden im Patentblatt bekanntgemacht.

  • WIPO

    Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Ihr Zweck ist es, den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern und die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit der zum Schutz des geistigen Eigentums durch internationale Verträge gebildeten Verbände zu gewährleisten.

  • WO

    Kurzbezeichnung für PCT-Publikationen

  • Zeitrang

    Der unveränderliche Anmeldetag legt den Zeitrang fest. Bei der Prüfung auf Patentfähigkeit scheiden Anmeldungen mit späterem Zeitrang aus. Gehen mehrere Anmeldungen am gleichen Tag beim DPMA ein, so weisen sie alle den gleichen Zeitrang auf. Der Zeitrang kann durch die Inanspruchnahme einer Priorität vorverlegt warden.

  • ZPO

    Zivilprozessordnung

  • Zurückweisung

    Erfüllt eine Anmeldung nicht die vom Patentgesetz vorgeschriebenen Bedingungen, weist sie der Prüfer zurück. Zurückweisungsgründe sind Formmängel und/oder mangelnde Patentfähigkeit z.B. nicht ausreichende Erfindungshöhe oder fehlende Neuheit.