Fachbegriffe

  • Abstract

    Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen. Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine Stichwortrecherche zur Verfügung steht.

  • Abstract (Kopie)

    Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen. Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine Stichwortrecherche zur Verfügung steht.

  • Abzweigung

    Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dabei muss die Gebrauchsmusteranmeldung (mit Abzweigungserklärung) innerhalb von zwei Monaten nach Erledigung der Patentanmeldung eingereicht werden. Die Gebrauchsmusterabzweigung wird häufig dann vorgenommen, wenn sich die Patenterteilung wegen der langen Verfahrensdauer hinauszögert.

  • Arbeitgeber

    im Sinne des Arbeitsrechts ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind Arbeitgeber die einzelnen Gesellschafter. Sozialversicherungsrechtlich ist derjenige Arbeitgeber, für den in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbracht warden.

  • Arbeitnehmer

    ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zu abhängiger, fremdbestimmter (Gegenteil Dienstvertrag) Arbeit verpflichtet ist. Die beiden Hauptgruppen der Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte.

  • Arbeitnehmererfindung

    Die meisten Erfindungen werden von Menschen gemacht, die als Arbeitnehmer im Dienst von Wirtschaftsunternehmen stehen. Diese „Diensterfindungen“ sind im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 sogenannte gebundene

    1.   Erfindungen, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Das genannte Gesetz legt sowohl dem       Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewisse Pflichten auf.
    Die einzelnen Abläufe sind folgendermaßen geregelt:
    Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer
    Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch wenn er meint, dass er eine „freie“ Erfindung gemacht hat, also eine Erfindung, die nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, muss er dies      seinem Arbeitgeber mitteilen.

    2. Eingangsbestätigung durch den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber seinerseits muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

    3. Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe
    Der Arbeitgeber muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten entscheiden, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb in Anspruch nimmt. Fällt die Entscheidung positiv aus, ist die Diensterfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Sonst muss er die Erfindung aber zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.

    4. Vergütung für den Arbeitnehmer
    Die Rechte des Arbeitnehmers bestehen in dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber muss eine in Anspruch genommene Diensterfindung auch dann vergüten, wenn die Erfindung nicht genutzt wird, aber tatsächlich verwertbar wäre. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.

    Inzwischen sind auch Hochschulangehörige einschließlich der Professoren als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmergesetzes zu betrachten und unterliegen damit der Meldepflicht von Hochschulerfindungen.. Eine Besonderheit ist die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung für Hochschulerfindungen in Höhe von 30 % der Bruttoerlöse.
    Studenten sind als freie Erfinder zu betrachten!

  • Arbeitsgemeinschaft deutscher Patentinformationzentren e. V.

    - ARGE PIZ
    Gegründet 1992 - Zusammenschluss der deutschen Patentinformationszentren und -stellen zur Vertretung gemeinsamer Interessen sowie Verbreitung der Informationen über gewerbliche Schutzrechte und Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes.

  • ARIPO

    African Regional Industrial Property Organization Ostafrikanisches Patentsystem, erfüllt ähnliche Funktionen wie das Europäische Patentsystem
    Weitere Informationen finden Sie unter www.aripo.org/

  • Auslegeschrift

    Druckschrift der geprüften und angenommenen Anmeldung, die bis 1981 herausgegeben wurde, um Dritten die Möglichkeit des Einspruchs vor der Patenterteilung zu geben.