Annahmestellen

Patentinformationszentren als Annahmestellen zur prioritätssichernden Entgegennahme von Schutzrechten

Folgende Anmeldungen können in den auf der Karte angegebenen Zentren eingereicht werden:

Deutsche, europäische und internationale Patentanmeldungen
(§ 34 Abs. (2) PatG / Art. II § 4 Abs. (1), Art. III § 1 Abs. (2) IntPatÜG)

Deutsche Gebrauchsmusteranmeldungen einschließlich Abzweigungsanmeldungen
(§ 4 Abs. (2) und § 4a Abs. (2) GebrMG)

Deutsche Marken- und Design-Anmeldungen
(§ 32 Abs. (1) MarkenG, §11 Abs. (1) DesignG)

Sonstige Unterlagen können nicht, insbesondere nicht rechtswirksam, entgegengenommen werden.

Ausführliche Erläuterungen hierzu finden sich in der Mitteilung Nr. 04/06 des Präsidenten des DPMA vom 24.02.2006!

 

Seit der Gesetzesänderung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 45, Teil I vom 22. Juli 1998, S. 1827 (siehe Seite 1832, Artikel 3, 2. b)), können Patent- und Gebrauchsmuster-Anmeldungen in einem im Bundesgesetzblatt dazu bestimmten Patentinformationszentrum zur Sicherung des Anmeldetages eingereicht werden.

Seit Oktober 2004 können außer Patenten und Gebrauchsmustern auch Marken und Designs zur Sicherung des Anmeldetages in den dafür bestimmten Patentinformationszentren abgegeben werden. Die Gesetzesänderungen sind im Bundesgesetzblatt Nr. 54, Teil I vom 15. Oktober 2004, S. 2599 veröffentlicht.

Die Anmeldungen können persönlich während der Öffnungszeiten in einem der auf der Deutschlandkarte markierten Patentinformationszentren abgegeben, per Post oder Fax gesandt oder auch außerhalb der Öffnungszeiten in einen speziellen Briefkasten (Nachtbriefkasten) eingeworfen werden.

Die in Deutschland befugten Patentinformationszentren sind in der Mitteilung des Präsidenten Nr. 38/04 (BlPMZ 2004, 478) und der Mitteilung der Präsidentin Nr. 3/09 aufgeführt.