Marken

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Marken gelten, wie alle anderen Schutzrechte, nur für das Territorium, für das sie angemeldet wurden. Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) www.dpma.de eingetragene Marke besitzt nur Rechtsschutz für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.

Ist ein komplexerer Schutz notwendig, so kann eine EU-weite Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) euipo.europa.eu
oder eine internationale Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) www.wipo.int angemeldet werden.

Im Zuge der Umsetzung des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 11.12.2018, das seit dem 14. Januar 2019 in Kraft ist,  müssen Marken nicht mehr grafisch darstellbar sein. Marken können jetzt auch auf einem Datenträger eingereicht werden. Das bedeutet, dass neue Markenformen möglich sind und dass z.B. bei Hörmarken nicht mehr ein Notenbild notwendig ist, sondern eine Audiodatei für eine Klangmarke eingereicht werden kann.

Absolute Schutzhindernisse

Das DPMA überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse. Ob eine Marke gegen relative Schutzhindernisse verstößt, das heißt, ob sie Schutzrechte Dritter verletzt, wird nicht geprüft.

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen.

Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Täuschungsgefahr
  • in der Marke enthaltene Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
  • geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben

Vom Schutz ausgeschlossen sind somit zum Beispiel Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben.

Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse können durch bereits eingetragene identische Marken mit identischen oder ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen, oder auch durch bereits eingetragene ähnliche Marken mit ähnlichen oder identischen Waren und/oder Dienstleistungen entstehen. Immer wenn durch diese Identität oder Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr mit bereits eingetragenen Marken entsteht, kann dies zu einer Markenverletzung führen.

Da das Deutsche Patent- und Markenamt nicht prüft, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind, sollte vor jeder neuen Markenanmeldung unbedingt eine Markenrecherche bezüglich Identität und Ähnlichkeit durchgeführt werden. Dabei helfen gern die Patentinformationszentren.

 

Markenformen

Bei der Anmeldung muss angegeben werden, ob die Marke als

  • Wortmarke
  • Bildmarke
  • Wort-/Bildmarke
  • dreidimensionale Marke
  • Klangmarke
  • Multimediamarke
  • Hologramm
  • sonstige Markenform

in das Register eingetragen werden soll.

Laufzeit

Der Markenschutz in Deutschland, der EU und die Internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beträgt jeweils zehn Jahre und ist beliebig oft verlängerbar.

Markenschutz entsteht:

- durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register

- durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

- durch die im Sinne des Artikels 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums notorische Bekanntheit einer Marke.