Fachbegriffe

  • Einspruch

    Gegen ein erteiltes Patent kann jedermann während der Einspruchsfrist Einspruch erheben. Die Frist beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Monate und beim Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung der Erteilung. Das Einspruchsverfahren ist preiswert, da die unterlegene Partei nicht die Kosten der Gegenseite tragen muss. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.

  • EPA - Europäisches Patentamt

    Durch das Europäische Patentübereinkommen wurde das Europäische Patentamt geschaffen (Art. 4 Abs. 2 EPÜ). Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Das europäische Patent ist ein Bündelpatent. Es soll in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, grundsätzlich dieselbe Wirkung haben, unterliegt andererseits aber den Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt.
    Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.epo.org

  • EPÜ - Europäisches Patentübereinkommen

    Das Europäische Patentübereinkommen bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte „Europäische Patente“. Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind in Analogie zum deutschen Patentrecht die Formen „Offenlegung“ und „Erteiltes Patent“ möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird in jedem Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt.

  • Erfinder

    Eine natürliche Person, die aufgrund schöpferischer Leistungen auf technischem Gebiet etwas grundsätzlich Neues schafft, ist im weiteren Sinne als Erfinder zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang reicht es jedoch nicht aus, lediglich eine brauchbare Idee zu haben. Das entscheidende Element einer Erfindung besteht in der technischen Umsetzung dieser Idee. Von einem Erfinder wird erwartet, dass neben dem fachgebietsbezogenen Wissen eines mit dem Stand der Technik bestens vertrauten Fachmanns interdisziplinäre Kenntnisse technischer Nachbargebiete für Problemlösungen herangezogen und angewendet warden.

  • Erfindung

    Eine Erfindung ist eine neue technische Lösung, die eine das durchschnittliche Fachkönnen übersteigende geistige Leistung darstellt. Sie ist eine neue Lehre für technisches Handeln. Soll diese technische Lehre durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden, so muss sie nicht nur neu, sondern auch fertig, ausführbar und gewerblich anwendbar sein, und sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

  • Erfindungshöhe

    wird heute als „erfinderische Tätigkeit“ bezeichnet und ist nach § 4 PatG eindeutig und explizit definiert: „Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.“ Einige der wesentlichsten Indizien, die auf ein Vorliegen ausreichender Erfindungshöhe für Patentanmeldungen hindeuten, sind:
    Erzielen von überraschenden, nicht vorherzusehenden Wirkungen bei Erfindungen, die aus der Kombination von Bekanntem hervorgegangen sind.
    Erreichen von erheblichen technischen Vorteilen.
    Überwinden von technischen Schwierigkeiten, die schon langjährig bekannt sind.
    Weiterentwicklung von Lösungen auf technischen Gebieten, die längere Zeit vernachlässigt wurden.
    Formulierbare Verbesserungen auf einem technisch sehr ausgereiften Gebiet.
    Auffinden einfacher und billigerer Herstellungsmethoden, beispielsweise für Massengüter.
    Lösen eines aktuellen technischen Problems, an dem in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gearbeitet wurde.
    Übertragung nicht allgemein bekannter Entwicklungen aus einem grundsätzlich anderen Fachgebiet.
    Einsparung von Kombinationsmerkmalen bei gleicher Funktionserfüllung.

  • EstrG - Erstreckungsgesetz

    Das Erstreckungsgesetz bezieht sich auf die vor dem 3.10.1990 in der BRD und der DDR begründeten Schutzrechte. Damit wird Bundesrecht auf alle Schutzrechte angewendet.

  • EUIPO - Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    Das EUIPO (European Union Intellectual Property Office) ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei diesem Amt werden die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet.

  • Europäisches Patent

    Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung, die in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sein kann, Patentschutz in einer großen Anzahl europäischer Staaten erreicht werden.
    Die Vertrags- und Erstreckungsstaaten finden Sie unter der Adresse www.epo.org/about-us/foundation/member-states_de.
    Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht.