Fachbegriffe

  • GbmAnmV

    Gebrauchsmusteranmeldeverordnung

  • GbmG - Gebrauchsmustergesetz

    Das Gebrauchsmustergesetz bezieht sich wie das PatG auch auf technische Erfindungen. Die Anmeldung von Gebrauchsmustern erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind denen des PatG im wesentlichen gleichzusetzen.
    Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/gebrmg

  • Gebrauchsmuster

    Schutzrecht für technische Erfindungen, außer Verfahren. Im Vergleich zum Patent findet für diese Eintragung keine amtliche Sachprüfung, statt, es wird lediglich auf formale Richtigkeit geprüft. Die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre.
    Weitere Informationen über eine Gebrauchsmusteranmeldung und die entstehenden Kosten hierfür erhalten Sie unter der Adresse www.dpma.de/service/formulare/gebrauchsmuster

  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet Schutz für ein Design auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Amt der Europäischen Union für gewerbliche Schutzrechte (EUIPO) angemeldet werden.

  • Geschmacksmuster

    nicht mehr gültige Bezeichnung in Deutschland für Designs (seit 01.01.2014: "Eingetragenes Design")

  • Gewerbliche Schutzrechte

    Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs

  • GRUR

    Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
    Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.grur.de.

  • GRUR int.

    Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht internationaler Teil
    Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.grur.de.