Designs

Das eingetragene Design schützt die äußere Erscheinungsform (Form, Farbe) eines Erzeugnisses oder Teile davon. Es können zwei- oder dreidimensionale Gestaltungsformen geschützt werden. Eingetragene Designs gelten, wie auch alle anderen Schutzrechte, nur für das Territorium, für das sie angemeldet wurden. Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenes Design besitzt nur Rechtsschutz für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland, siehe auch http://www.dpma.de.

Ist ein komplexerer Schutz notwendig, so kann ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt  (HABM), siehe auch https://oami.europa.eu/ohimportal/en/designs

oder ein internationales Design bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), siehe http://www.wipo.intangemeldet werden.

Der Designschutz in Deutschland und der EU wird für maximal 25 Jahre gewährt, allerdings muss dieser nach jeweils 5 Jahren durch eine entsprechende Gebührenzahlung verlängert werden.

Nach Gemeinschaftsrecht ist es möglich, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ein formelles Verfahren ein eingeschränkter Schutz entstehen kann. Ein solches Schutzrecht, dass eine Wirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union besitzt, wird als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design) bezeichnet. Sofern die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Schutz automatisch mit der ersten öffentlichen Bekanntmachung und endet nach 3 Jahren.